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AVV Forst
Text gilt ab: 01.11.2014

4. Hinweise für die Gesundheitsämter zur Begutachtung

4.1 

Anamnese, Befund und Zusatzbefund bzw. -gutachten werden ebenso wie die abschließende Beurteilung auf der Beurteilungsgrundlage für die Forstdiensttauglichkeit (Anlage 3) niedergeschrieben. Ergeben sich nach Abschluss aller notwendigen Untersuchungen Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung, sind diese so detailliert darzustellen, dass die personalbewirtschaftende Stelle die Entscheidung treffen kann, ob die Bewerberin oder der Bewerber in den Forstdienst oder in das Ausbildungsverhältnis übernommen werden kann.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zur Forstbeamtin oder zum Forstbeamten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst beim Freistaat Bayern gilt die öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bayerischen Staatsanzeiger als Auftrag für die Einstellungsuntersuchung.

4.2 

Bewerberinnen und Bewerber für den Forstdienst dürfen insgesamt, aber auch bezogen auf einzelne Organsysteme, zum Untersuchungszeitpunkt und von der individuellen Prognose her im weiteren Verlauf keine Leistungsbeschränkungen aufweisen (siehe Anforderungsprofil der Anlage 1).
Werden bei den Untersuchungen Erkrankungen oder Abweichungen von einem Normalbefund erhoben, ist genau abzuklären, wenn es nicht bereits aufgrund von erhobenen Befunden offensichtlich ist, wie weit die Erkrankungen oder Abweichungen zum Untersuchungszeitpunkt und von der individuellen Prognose her zu Leistungsbeschränkungen führen können.

4.3 

In der Gesamtbeurteilung sind zusammenfassend das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung des Leistungsvermögens und die weitere Prognose unter Berücksichtigung der angegebenen Anforderungen darzustellen. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze sozialmedizinischer Begutachtung ist es nur in wenigen Fällen möglich, von bestimmten Diagnosen auf eine nicht gegebene Leistungsfähigkeit zu schließen. Es bedarf stets der Beurteilung des Einzelfalls.
Dies gilt insbesondere bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen der Dienstherr auch eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten zulassen oder die zeitliche Prognose des zu erwartenden Leistungsvermögens begrenzen kann.

4.4 

Insbesondere bei folgenden Erkrankungen ist es deshalb erforderlich, eine differenzierte, gegebenenfalls auf einer fachärztlichen Stellungnahme oder auf einem fachärztlichen Gutachten beruhende Einschätzung des Leistungsvermögens und der individuellen Prognose im Hinblick auf die geforderten gesundheitlichen Anforderungen (siehe Nr. 2) zu erstellen:
chronische Erkrankungen der Haut oder der Schleimhäute, die die Arbeit im Freien beeinträchtigen,
Herzfehler, Herz- und Gefäßerkrankungen, die die körperliche Belastbarkeit einschränken,
Anlage zu Bronchialasthma mit Anfällen und spastische Bronchitis,
Anlage zu Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut und sonstigen Allergien (z.B. Heuschnupfen),
insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Typ I),
rezidivierende Harnwegsinfekte, chronische Nierenerkrankungen,
Skoliosen, Varikosis, Fußdeformationen sowie Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Hände,
Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems, insbesondere ein bestehendes Anfallsleiden,
Abweichungen des Visus vom Normalbefund (bedürfen stets der augenfachärztlichen Abklärung),
chronische oder rezidivierende Ohrenerkrankungen.