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AVÜG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.1981
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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
(AVÜG)
Vom 11. November 1981
(BayRS II S. 464)
BayRS 2023-6-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise (AVÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-6-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 54 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise1) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen, soweit erforderlich mit Zustimmung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs, folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2023-6-I
§ 1
Allgemeines
(1) Den Landkreisen sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise1) übertragen:
1.
Die Einziehung
a)
der von den Landratsämtern als Staatsbehörden festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Geldbußen, Verwarnungsgelder, Zwangsgelder, Jagdabgabe, sowie der im Zusammenhang mit den Kosten zu erhebenden durchlaufenden Gelder,
b)
von sonstigen staatlichen Einnahmen, die den Landkreisen überlassen werden.
2.
Ein- und Auszahlungen für Zwecke des Staatshaushalts, soweit sie bar geleistet werden oder aus zwingenden Gründen von der Kreiskasse zu erledigen sind.
3.
Die Annahme von Verwahrungen und die Leistung von Vorschüssen der Landratsämter als Staatsbehörden.
4.
Die Auszahlung für Leistungen nach den Ausbildungsförderungsgesetzen und die damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen.
(2) 1Die Einzahlungen und Auszahlungen nach Absatz 1 führen zu Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern. 2Beträge nach Absatz 1 Nr. 1, die den Landkreisen nach Art. 7 des Finanzausgleichsgesetzes2) als Finanzzuweisung gewährt oder den Landkreisen auf Grund anderer Regelungen überlassen werden, sind jedoch bereits bei ihrer Einzahlung in den Büchern der Landkreise zu buchen. 3Die übrigen Ein- und Auszahlungen nach Absatz 1 werden von den Kreiskassen als durchlaufende Gelder im Verwahrbuch gebucht. 4Die Sachbücher der Landkreise für die Buchungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten gleichzeitig als Sachbücher zum Staatshaushalt.
(3) Die übertragenen Aufgaben sind nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften zu erledigen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2023-6-I
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
Abrechnung der Zahlungen
(1) Über die eingezogenen und ausgezahlten Beträge rechnen die Kreiskassen monatlich mit der Staatsoberkasse Bayern zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt ab.
(2) Die Abrechnung ist zu gliedern nach
1.
den in Betracht kommenden Titeln des Haushaltsplans des Freistaates Bayern,
2.
Verwahrungen und Vorschüssen.
(3) Der nach der Abrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist geldmäßig alsbald auszugleichen.
(4) 1Reichen die eingezogenen Beträge nicht aus, die Auszahlungen nach § 1 Abs. 1 zu leisten, so erhalten die Kreiskassen auf Antrag von der Staatsoberkasse Bayern Zahlstellenbestandsverstärkung in der Höhe, in der die angeordneten staatlichen Ausgaben die staatlichen Einnahmen im Abrechnungsmonat übersteigen. 2Die für staatliche Zahlstellen geltenden kassenrechtlichen Vorschriften sind hierbei entsprechend anzuwenden.
§ 4
Wertgegenstände
Wertgegenstände, Vordrucke für kostenpflichtige Amtshandlungen und verkäufliche Vordrucke, die für das Landratsamt als Staatsbehörde zu verwalten sind, werden getrennt von den übrigen Wertgegenständen der Kreiskasse nachgewiesen.
§ 5
Prüfung
Die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben wird bei den Kassenprüfungen geprüft, die nach den für die Kreiskassen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
§ 6
Ausnahmen
In Einzelfällen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft4).
(2) (gegenstandslos)

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. November 1981 (GVBl. S. 495)