AVÜG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.1981
§ 6
Ausnahmen
In Einzelfällen kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.