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AVÜG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.1981
§ 4
Wertgegenstände
Wertgegenstände, Vordrucke für kostenpflichtige Amtshandlungen und verkäufliche Vordrucke, die für das Landratsamt als Staatsbehörde zu verwalten sind, werden getrennt von den übrigen Wertgegenständen der Kreiskasse nachgewiesen.