AVÜG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.1981
§ 3
Abrechnung der Zahlungen
(1) Über die eingezogenen und ausgezahlten Beträge rechnen die Kreiskassen monatlich mit der Staatsoberkasse Bayern zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt ab.
(2) Die Abrechnung ist zu gliedern nach
1.
den in Betracht kommenden Titeln des Haushaltsplans des Freistaates Bayern,
2.
Verwahrungen und Vorschüssen.
(3) Der nach der Abrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist geldmäßig alsbald auszugleichen.
(4) 1Reichen die eingezogenen Beträge nicht aus, die Auszahlungen nach § 1 Abs. 1 zu leisten, so erhalten die Kreiskassen auf Antrag von der Staatsoberkasse Bayern Zahlstellenbestandsverstärkung in der Höhe, in der die angeordneten staatlichen Ausgaben die staatlichen Einnahmen im Abrechnungsmonat übersteigen. 2Die für staatliche Zahlstellen geltenden kassenrechtlichen Vorschriften sind hierbei entsprechend anzuwenden.