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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2014
2. Abschnitt Ausländische Abschlüsse
§ 2 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses
§ 3 Verfahren zur Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 4 Ausgleichsmaßnahmen