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AVBaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2014
§ 5
Zuständigkeit
Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.