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AVBaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2014
§ 2
Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses
(1) Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gelten die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG).
(2) 1Mit der Antragstellung sind die in Art. 12 BayBQFG genannten Unterlagen vorzulegen. 2Es ist zu erklären, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob gegebenenfalls bereits ein Bescheid eines anderen Landes erteilt wurde.