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AVBaySozKiPädG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.12.2014
§ 1
Prüfung der Studiengänge
(1) 1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) stellt auf Antrag der Hochschule fest, ob ein Studiengang die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) erfüllt. 2Die Feststellung kann auch für die Vergangenheit erfolgen.
(2) 1Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizufügen:
1.
eine Dokumentation des Studiengangs, die folgende Angaben enthalten muss:
a)
Grunddaten des Studiengangs
b)
Beschreibung der Qualifikationsziele und des Studiengangkonzepts
c)
Musterstudienplan
d)
Angaben zum Anforderungsprofil der Hochschule an die Lehrenden
e)
Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung sowie die Studien- und Prüfungsordnung, das Modulhandbuch, die Arbeitsbelastungsberechnung und Regelungen für die Absolvierung des Praktikumssemesters
2.
gegebenenfalls folgende weitere Unterlagen:
a)
Gutachten der vorherigen Akkreditierung, Akkreditierungsbeschluss, Akkreditierungsurkunde, Schreiben der Akkreditierungsagentur zur Feststellung der Auflagenerfüllung,
b)
das Einvernehmen nach Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) oder die staatliche Anerkennung nach Art. 76 Abs. 1 BayHSchG.
2Die Unterlagen sollen einen Monat nach Antragstellung übermittelt werden. 3Sofern eine Vor-Ort-Begehung nach Abs. 3 erfolgt, sollen die Unterlagen spätestens einen Monat zuvor vorliegen.
(3) 1Das Staatsministerium kann in Abstimmung mit der Hochschule einen Termin für eine Vor-Ort-Begehung festlegen oder ein schriftliches Verfahren durchführen. 2Die Hochschule stellt sicher, dass im Rahmen der Vor-Ort-Begehung Gespräche geführt werden können mit der Hochschulleitung, den Studiengangsverantwortlichen, den Verantwortlichen für die praktischen Studiensemester sowie Studierenden. 3Für den Fall einer zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten oder laufenden Programmakkreditierung wirkt die Hochschule gegenüber der Akkreditierungsagentur darauf hin, dass die Vor-Ort-Begehung zusammen mit der Vor-Ort-Begehung der Programmakkreditierung erfolgt.
(4) Hat das Staatsministerium festgestellt, dass ein Studiengang die Voraussetzungen erfüllt, so kann zusätzlich im Hochschulzeugnis folgender Vermerk aufgenommen werden:
1.
bei Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG:
„Aufgrund des erreichten Studienabschlusses darf die Absolventin oder der Absolvent die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder Staatlich anerkannter Sozialpädagoge nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 BaySozKiPädG führen.“
oder
2.
bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG:
„Aufgrund des erreichten Studienabschlusses darf die Absolventin oder der Absolvent die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 BaySozKiPädG führen.“