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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 19a
Zuschuss zur Lernmittelfreiheit an Ersatzschulen
1Über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen nach Art. 46 BaySchFG entscheidet das Landesamt. 2§ 13b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.