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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 13b
Staatliche Zuweisungen (zu Art. 22 BaySchFG)
(1) 1Das Landesamt für Statistik berechnet die pauschalierten Zuweisungen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG und erlässt die Zuweisungsbescheide. 2Grundlage der Berechnung der pauschalierten Zuweisungen sind die Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres. 3Zwei Drittel der Zuweisungen werden den kommunalen Trägern des Sachaufwands zu Beginn des Schuljahres, das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres ausgezahlt. 4Im Zusammenhang mit der Auszahlung des verbleibenden Drittels werden gleichzeitig Unrichtigkeiten ausgeglichen, die insbesondere infolge unzutreffender Angaben zu den Amtlichen Schuldaten entstanden sind.
(2) 1Die staatlichen Zuweisungen sind gemäß ihrer gesetzlichen Zweckbindung grundsätzlich ausschließlich für die jeweilige Schule zu verwenden, für die bzw. für deren Schülerinnen und Schüler die Zuweisung erfolgte. 2Eine von diesem Grundsatz abweichende Verschiebung der staatlichen Zuweisungen an eine andere Schule ist nur in begründeten Ausnahmefällen und ausschließlich innerhalb derselben Schulart zulässig. 3Derartige Ausnahmefälle können insbesondere die Neugründung oder der Ausbau einer Schule darstellen.
(3) Die staatlichen Zuweisungen sind in die folgenden Haushaltsjahre übertragbar.