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AVBaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 23.01.1997
§ 13a
Stichtag, Befreiung von der Pflicht zur Beschaffung übriger Lernmittel (zu Art. 21 BaySchFG)
(1) Maßgeblicher Stichtag für die Amtlichen Schuldaten gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG ist der 1. Oktober, bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung der 20. Oktober.
(2) Die Befreiung von der Pflicht, die Atlanten für den Geographieunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, bei Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen für drei oder mehr Kinder ab dem dritten Kind beginnt mit dem jüngsten der drei Kinder.