AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008

Abschnitt 5 Angebote zur Unterstützung im Alltag

§ 80 Zuständigkeit für die Anerkennung
§ 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 82 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 83 Grundsätze der Förderung
§ 84 Voraussetzungen der Förderung
§ 85 Verfahren der Förderung