AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008

Abschnitt 2 Schiedsstellen

Unterabschnitt 1 Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (§§ 50–59)
Unterabschnitt 2 Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte (§ 60)