AVSG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.07.2024
                        
                        
                            Fassung: 02.12.2008
                        
                        Abschnitt 2 Schiedsstellen
Unterabschnitt 1 Schiedsstelle nach § 76 SGB XI (§§ 50–59)
            Unterabschnitt 2 Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte (§ 60)