AVSG
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 02.12.2008

Teil 4 Vorschriften für den Bereich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – und für den Bereich des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Abschnitt 1 Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung (§§ 11–14)
Abschnitt 2 Ausführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 15)