AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008

Teil 10 Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen

§ 102 Anpassung des Bayerischen Familiengelds
§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes