AVSG
Text gilt ab: 01.03.2023
Fassung: 02.12.2008
§ 83
Grundsätze der Förderung
(1) 1Mit Ausnahme der in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Dienste können Angebote zur Unterstützung im Alltag auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) 1Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen. 2Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.