AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 83
Grundsätze der Förderung
(1) 1Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 können projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Bei Fachstellen für Demenz und Pflege nach § 81 Nr. 9 erfolgt die Förderung projektbezogen im Rahmen einer Anteilfinanzierung. 3Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel gewährt. 4Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) 1Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen. 2Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. 3Die Fachstellen für Demenz und Pflege können auch mit hauptamtlichem Personal gefördert werden.