Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 71
Förderfähige Aufwendungen
(1) 1Förderfähig sind bei Pflegeeinrichtungen die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung sowie Ersatz-, Erweiterungs- und Ergänzungsbeschaffung der Inneneinrichtung. 2Außerdem können in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI gefördert werden.
(2) Soweit die Förderung durch Festbeträge erfolgt, ist die Förderung für alle förderfähigen Aufwendungen in den Festbeträgen enthalten.
(3) Bei Pflegediensten werden die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI genannten Aufwendungen gefördert.