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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 69
Fördervoraussetzungen
(1) 1Nach den Vorschriften dieses Abschnitts werden bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen, die auf Grund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, gefördert, wenn sie den Qualitätsvorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften sowie den fachlichen Zielen des Landes und dem Grundsatz der Vernetzung entsprechen. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Voraussetzungen einräumen; für den Fall des Nichteintritts der Voraussetzungen sind sofort fällige und realisierbare Sicherheiten zur Rückführung der Mittel zu stellen.
(2) 1Pflegedienste haben darüber hinaus ihre Leistungen, gegebenenfalls im Verbund mit anderen, rund um die Uhr zu erbringen und müssen die Betreuungspersonen der Pflegebedürftigen wie diese selbst auch durch Beratung und fachliche Hilfe unterstützen. 2Sie sind verpflichtet, die Pflege durch Fachpersonal oder fachgerecht fortgebildetes Personal in ausreichender Zahl durchzuführen.
(3) 1Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger können die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit diese zur fachlichen Ergänzung des örtlichen Pflegeangebots erforderlich sind. 2Wenn die pflegerische Versorgung im jeweiligen Einzugsgebiet es aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfordert, können die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall von fachlichen Anforderungen abweichen.