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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 45
Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.
(2) 1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 2§ 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.
(3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.
(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.