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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 41a
Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. 2Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.