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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 40e
Entschädigung
(1) 1Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. 2Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 € gewährt. 3Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 €.
(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.