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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 36
Bestellung der Mitglieder
(1) Es werden bestellt:
1.
ein vorsitzendes Mitglied und
2.
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
a)
je zwei vom Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag – Gruppe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe –,
b)
drei von der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und
c)
je eines
aa)
von der Gruppe der kommunalen Einrichtungsträger; hierzu gehören der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag und
bb)
vom Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbands privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V., als Vertreter der Gruppe der privat-gewerblichen Einrichtungsträger.
(2) 1Die Geschäftsstelle bestellt
1.
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören,
2.
die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen; im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgen Vorschlag und Bestellung als erstes, zweites und drittes Mitglied.
2Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) 1Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. 2Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung.