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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 132
Benutzungsgebühren
(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Benutzungsgebühren erhoben. 2Die Benutzungsgebühren schulden die Personen, welche die Leistungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen oder die Schuld einer Behörde gegenüber schriftlich übernehmen.
(2) 1Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 126 Abs. 2. 2Die Benutzungsgebührenpflicht endet mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(3) Zentrale Gebührenabrechnungsstelle für die Erhebung und Festsetzung der Benutzungsgebühren der vorläufigen Unterbringung ist die Regierung von Unterfranken.