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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 117
Anerkennung von Geschädigtenverbänden
Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:
1.
Für die Vertriebenen:
der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,
2.
für die Sachgeschädigten:
der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.