AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 10
Kostentragung
1Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. 2Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.