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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 104
Insolvenzberatung
(1) 1Die Insolvenzberatung ist im Sinn des Art. 113 AGSG nur sichergestellt, wenn
1.
bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet Beratungspersonal in der Summe einer Vollzeitstelle und
2.
in jeder Beratungsstelle qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe von zwei Vollzeitstellen vorgehalten wird.
2Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.
(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.
(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.