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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 101
Sofortzuschlag
Zuständige Träger im Sinne von § 145 Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind diejenigen Träger der Sozialhilfe, die für den Vollzug der Leistungen zuständig sind, an die der Sofortzuschlag anknüpft.