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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 4
Dispositionsgrundsätze
1In der Notfallrettung soll die Integrierte Leitstelle (ILS) unabhängig von Einsatz- oder Dienstbereichen das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einsetzen. 2Ein Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeug soll statt eines Notarzt-Einsatzfahrzeugs in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn es über Funk einsatzbereit gemeldet und ein deutlicher medizinisch relevanter Zeitvorteil zu erwarten ist. 3Einsatzmittel, die nicht Teil der regelmäßigen Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes sind, darf die ILS außer in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 BayRDG und in Fällen, in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen mit Einsatzmitteln aus der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht bewältigt werden kann, nur einsetzen, wenn nach dem Meldebild und der konkreten Situation im Einzelfall zu erwarten ist, dass ein Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes nicht rechtzeitig die erforderliche Hilfe leisten kann. 4 Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) bleibt unberührt.