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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 43
Meldepflichtige Krankenhäuser
Zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 BayRDG verpflichtet sind die in Anlage 3 aufgeführten Krankenhäuser.