Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 42
Kostentragung
(1) 1Soweit in der Geschäftsordnung der Schiedsstellen nichts anderes geregelt ist, sind die Kosten am Ende des Verfahrens von der oder dem Vorsitzenden nach diesem Absatz festzusetzen und durch die Geschäftsstelle einzuziehen. 2Die Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder und für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden sowie die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige werden grundsätzlich zur Hälfte von den Sozialversicherungsträgern und zur Hälfte von dem jeweils anderen Beteiligten des Verfahrens getragen. 3In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayRDG trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. 4Davon abweichend kann die oder der Vorsitzende nach billigem Ermessen eine andere Kostenverteilung festsetzen.
(2) 1Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens sind keine ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes. 2Die nicht verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle sind von der Zentralen Abrechnungsstelle in die Benutzungsentgeltvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern einzubringen.