Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 41
Verfahrenskosten
(1) Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens setzen sich aus den Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, für die Mitglieder, für die Unterstützung der oder des Vorsitzenden, der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige und den verfahrensbezogenen Kosten der Geschäftsstelle zusammen.
(2) 1Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erhält bei einem Schiedsspruch nach mündlicher Verhandlung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 700 €, bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Höhe von 700 €. 2Einigen sich die Beteiligten und bedarf es keiner Entscheidung durch die Schiedsstelle, beträgt die Aufwandsentschädigung 1 200 € mit und 500 € ohne mündliche Verhandlung.
(3) 1Die in einer mündlichen Verhandlung anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für jedes Schiedsstellenverfahren einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 250 €. 2Dies gilt nicht für Mitglieder, die im Rahmen ihrer Berufsausübung an der Schiedsstellenverhandlung teilnehmen.
(4) 1Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende während des schriftlichen Vorverfahrens der Auffassung, dass der Aufwand zur Vorbereitung des Verfahrens das gewöhnliche Maß überschreitet, kann sie oder er sich der Hilfe Dritter bedienen. 2Hierzu wird dem oder der Vorsitzenden ein zusätzlicher Aufwendungsersatz von bis zu 500 € gewährt. 3Die Beteiligten sind vorab schriftlich über die Beauftragung eines Dritten zu informieren.
(5) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.