Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 39
Besetzung
(1) 1Bestellen die Beteiligten in den Schiedsstellen ständige Mitglieder und Vertreter nach Art. 48 Abs. 6 Satz 2 BayRDG, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle, der sie angehören. 2Bis zur Bestellung der neuen Mitglieder führen sie die Geschäfte weiter. 3Satz 2 gilt im Fall eines Mitgliederwechsels während einer Amtsperiode entsprechend. 4Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Vertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen. 2Die Niederlegung des Amts ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese benachrichtigt die übrigen Mitglieder, die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde schriftlich darüber. 3Die Niederlegung des Amts der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese hat die Beteiligten der Schiedsstelle und die oberste Rettungsdienstbehörde schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Die oberste Rettungsdienstbehörde kann aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter abberufen.
(4) 1Die Beteiligten in den Schiedsstellen können ihre ständigen Mitglieder und deren Vertreter jederzeit abberufen; für die Abberufung gemeinsam bestellter Mitglieder und Vertreter gilt Abs. 3 sinngemäß. 2Die Abberufung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. 3Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam.
(5) 1Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstellen gelten § 41 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42 und 43 sowie 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten und die Tätigkeit im vorangegangenen Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten berechtigen nicht zur Ablehnung. 3Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. 4Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schiedsstelle ohne das abgelehnte Mitglied, an dessen Stelle sein Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teilnimmt. 5Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am Verfahren teil.