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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 32
Kosten- und Leistungsnachweis
(1) 1Die Leistungserbringer und die Zentrale Abrechnungsstelle führen einen Kosten- und Leistungsnachweis. 2Der Kosten- und Leistungsnachweis der Durchführenden des Rettungsdienstes enthält eine Übersicht für jede Rettungswache, jeden Luftrettungsstandort und jeden Notarzt- und Verlegungsarztstandort, an dem sie Leistungen erbringen oder Kosten für sie entstehen. 3Die KVB führt einen landesweiten Kosten- und Leistungsnachweis für die ärztliche Mitwirkung im Rettungsdienst, die Betreiber der ILS führen einen Kosten- und Leistungsnachweis für jede ILS und die Betreiber der Telenotarztstandorte einen Kosten- und Leistungsnachweis für jeden Telenotarztstandort. 4Die Kosten- und Leistungsnachweise sind landesweit einheitlich zu führen. 5Die oberste Rettungsdienstbehörde erlässt zu diesem Zweck Muster für Kosten- und Leistungsnachweise, die zu beachten sind. 6Sie kann im Einzelfall insbesondere für die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung, Ausnahmen von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 5 zulassen.
(2) 1Die Kosten der ILS, der Zentralen Abrechnungsstelle sowie die Kosten der Verwaltung bei den Leistungserbringern, soweit sie dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, und die Kosten der ÄLRD (Querschnittskosten) sind auf die Leistungsbereiche nach § 29 verursachungsgerecht umzulegen. 2Soweit dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, kann die Verteilung nach einem geeigneten Schlüssel erfolgen. 3Den Schlüssel nach Satz 2 legen die Durchführenden des Rettungsdienstes für ihre Verwaltungskosten fest, soweit nicht Regelungen in einer Rahmenvereinbarung nach § 33 hierzu getroffen wurden, im Übrigen legt die Zentrale Abrechnungsstelle den Schlüssel fest. 4Geeignete Bemessungsgrundlagen für Schlüssel können insbesondere Einsatzzahlen, Raumgrößen, Personalzahlen oder Geldflüsse sein. 5Die Kosten- und Leistungsnachweise sind für jeden Rettungsdienstbereich und landesweit von der Zentralen Abrechnungsstelle zusammenzufassen.
(3) Die Kosten- und Leistungsnachweise nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 Satz 5 sind den Sozialversicherungsträgern zusammen mit der Gesamtschlussrechnung nach § 35 sowie dem ZRF für seinen Rettungsdienstbereich vorzulegen.