Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 31
Verteilungsmaßstab
(1) 1Die notwendigen Kosten einer Integrierten Leitstelle, die weder dem Aufgabenbereich Feuerwehr noch dem Aufgabenbereich Rettungsdienst ausschließlich zugeordnet werden können, sind nach einem einheitlichen Schlüssel auf die beiden Aufgabenbereiche aufzuteilen. 2Der Schlüssel ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl der im jeweiligen Aufgabenbereich dokumentierten Einsätze mit einer mittleren Bearbeitungszeit gemäß Abs. 2; maßgeblich sind die Einsatzzahlen des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr, für das die Kostenaufteilung vorgenommen werden soll, um zwei Jahre vorausgeht. 3Ein Einsatz im Sinn dieser Verordnung ist ein Ereignis, bei dem ein Einsatzauftrag mit einem entsprechenden Einsatzstichwort übermittelt wurde. 4Im Rettungsdienst gilt jedes alarmierte Fahrzeug als gesonderter Einsatz; davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Sanitäts-Einsatzleitung, der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Helfer vor Ort, der First Responder, der Notfallseelsorge, der Kriseninterventionsteams und vergleichbarer Einrichtungen.
(2) 1Die mittleren Bearbeitungszeiten und die relevanten Einsatzarten legt die oberste Rettungsdienstbehörde auf der Grundlage regelmäßiger Erfassungen durch Bekanntmachung fest; bis zu einer abweichenden Festlegung werden folgende mittlere Bearbeitungszeiten zugrunde gelegt:
1.
Notfalleinsatz und arztbegleiteter Patiententransport:
7,6 Minuten
2.
Krankentransport:
5 Minuten
3.
Vermittlung an den Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst:
2 Minuten für 15 % der im Kalenderjahr 2002 erfassten Vermittlungen
4.
Feuerwehreinsatz:
31 Minuten.
2Das Verhältnis der zeitlich gewichteten Einsätze der Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst zueinander bestimmt den Verteilungsschlüssel für die ansatzfähigen Kosten (Fachdienstschlüssel). 3Zur Überprüfung und Aktualisierung der mittleren Bearbeitungszeiten erfassen Integrierte Leitstellen in regelmäßigen Abständen den Zeitaufwand für die Bearbeitung der Einsätze. 4Die Integrierten Leitstellen, die die Erfassung durchführen, und die Zeitabstände zwischen den Erfassungen werden von der obersten Rettungsdienstbehörde im Benehmen mit den Betreibern der Integrierten Leitstellen bestimmt.