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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 30
Verteilung der Kosten für ILS und fernmeldetechnische Infrastruktur
(1) 1Kosten, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können, werden ausgeschieden und von den Gesamtkosten der ILS abgezogen, bevor die Kosten im Übrigen gemäß § 31 auf die Aufgabenbereiche Feuerwehr und Rettungsdienst verteilt werden. 2Die ausgeschiedenen Kosten werden dem jeweils zuständigen Kostenträger zugewiesen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Einnahmen der ILS, die ausschließlich einem der Aufgabenbereiche Rettungsdienst oder Feuerwehr zugewiesen werden können.
(2) 1Die notwendigen Kosten für die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur in der Fläche – einschließlich des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, soweit er vom Rettungsdienst und den Feuerwehren genutzt wird – werden den Kostenträgern für die Aufgaben, zu deren Erfüllung die fernmeldetechnische Infrastruktur genutzt wird, zugewiesen, soweit die Kosten nicht vom Staat übernommen oder erstattet oder unmittelbar von den Kommunen oder Sozialversicherungsträgern im Rahmen von Vereinbarungen übernommen werden. 2Die nach Satz 1 dem Feuerwehrbereich zugewiesenen Kosten tragen die Verbandsmitglieder des ZRF nach Maßgabe der Verbandssatzung.