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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 26
Auswahlverfahren bei Berg- und Höhlenrettung oder Wasserrettung
(1) 1In einem Auswahlverfahren nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG entscheidet der ZRF nach pflichtgemäßem Ermessen auch über den Gegenstand der Beauftragung. 2Die rettungsdienstliche Leistung ist für den gesamten Rettungsdienstbereich zu vergeben.
(2) 1Der Durchführende muss zuverlässig und in der Lage sein, Einsätze unter den besonderen Bedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung fachkundig durchzuführen. 2Die Eignung ist insbesondere nachzuweisen durch
1.
eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Retter, die
a)
in der Berg- und Höhlenrettung neben ihren bergsteigerischen Fähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Sommer- und Winterrettung, der Höhlenrettung, der Rettung aus Seilbahnen und bei luftgestützten Rettungsmaßnahmen oder
b)
in der Wasserrettung neben ausreichenden Schwimmfähigkeiten über die erforderlichen Qualifikationen in der Rettung im fließenden und stehenden Gewässer, der Rettung mit einem Motorrettungsboot, der Rettung bei Ertrinkungs-, Tauch- und Eisunfällen
sowie über ausreichende Kenntnisse in der Notfallmedizin verfügen,
2.
eine ausreichende und an den Stand der Technik angepasste Ausstattung an Rettungsmitteln und medizinischer Ausrüstung und
3.
die Befähigung, zeitgerecht über den Bedarf der regelmäßigen Vorhaltung im Rettungsdienstbereich hinausgehende Rettungsmittel zur Bewältigung von besonderen Einsatzlagen wie großflächige Sucheinsätze und
a)
in der Berg- und Höhlenrettung Lawineneinsätze und Seilbahnevakuierungen oder
b)
in der Wasserrettung sinkende Schiffe, Fahrzeugunfälle im Wasser und Notwasserung eines Luftfahrzeugs
bereitstellen zu können.
(3) Art. 13 Abs. 3 BayRDG gilt entsprechend.