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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 24
Nachweis fachlicher Eignung
(1) 1Angemessen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BayRDG ist eine mindestens dreijährige, leitende Tätigkeit in einem Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 16 Satz 1 BayRDG. 2Die Tätigkeit muss die zur Führung eines entsprechenden Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den in § 22 genannten Stoffgebieten vermittelt haben und darf nicht mehr als drei Jahre seit Antragstellung bei der Genehmigungsbehörde nach Abs. 2 zurückliegen.
(2) 1Soweit der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und arztbegleitetem Patiententransport beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ sein. 2Soweit er eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten oder Patientenrückholung beantragt hat, muss er oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person über die Qualifikation nach der Verordnung über die Tätigkeit als Rettungssanitäter bzw. der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung verfügen. 3Der Genehmigungsbehörde sind die entsprechenden Urkunden oder Zeugnisse vorzulegen.
(3) 1Die angemessene Tätigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BayRDG ist der Genehmigungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen; war der Antragsteller oder eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen. 2Zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde prüft die zuständige Industrie- und Handelskammer die fachliche Eignung anhand des Nachweises und stellt hierüber auf Antrag eine Bescheinigung aus.