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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 23
Abschluss der Prüfung
(1) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Die schriftliche Prüfung darf höchstens zur Hälfte im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
(2) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit Mehrheit. 3Der zu prüfenden Person ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. 4Soweit ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegt, ist dies unter Angabe der Person in der Bescheinigung zu vermerken.
(3) 1Die Prüfung darf wiederholt werden. 2Bestimmt der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung eine Frist, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf (Wiederholungsfrist), so soll diese Frist im Regelfall drei Monate, bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung sechs Monate betragen. 3Die Entscheidung ergeht mit Stimmenmehrheit.
(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.