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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 16
Bestellung der Einsatzleiter
(1) 1Die Durchführenden des Landrettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich bestellen im Benehmen mit dem ZRF im Voraus die zur Einsatzleitung im öffentlichen Rettungsdienst notwendige Anzahl an Einsatzleitern Rettungsdienst. 2Die Anzahl der in einem Rettungsdienstbereich notwendigen Einsatzleiter Rettungsdienst richtet sich nach der Zahl der Verbandsmitglieder des ZRF und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen. 3Je Verbandsmitglied sollen in der Regel nicht mehr als zehn Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden. 4Die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung bestellen zusätzliche Einsatzleiter für ihre Einsätze, wenn dies auf Grund der Verhältnisse im Rettungsdienstbereich erforderlich ist. 5Die Anzahl der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie der Einsatzleiter Wasserrettung richtet sich nach dem im Rettungsdienstbereich bestehenden spezifischen Gefahrenpotential und dem zu erwartenden Einsatzaufkommen.
(2) 1Zum Einsatzleiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer
1.
Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist,
2.
über eine mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung im Rettungs- oder Sanitätsdienst verfügt und regelmäßig in dem Rettungsdienstbereich, in dem er zum Einsatzleiter Rettungsdienst bestellt werden soll, im Einsatz ist und
3.
den Qualifizierungslehrgang für Organisatorische Leiter in Bayern erfolgreich abgeschlossen hat.
2Zum Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung oder Einsatzleiter Wasserrettung kann nur bestellt werden, wer mindestens eine den spezifischen Einsatzbedingungen der Berg- und Höhlenrettung oder der Wasserrettung Rechnung tragende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 3Für Einsatzleiter Rettungsdienst, die auf Grund organisatorischer Regelungen der Durchführenden des Rettungsdienstes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Rettungsdienst mitwirken, sind diese Voraussetzungen spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen.
(3) Die Bestellung ist jeweils auf fünf Jahre zu befristen, eine erneute Bestellung ist möglich.