AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 80
Inhalt und Umfang
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon
- 1.
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560 Unterrichtsstunden und
- 2.
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ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.