AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 75
Zugangsvoraussetzung
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.