AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 63
Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich
Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.