AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 61
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
1.
die erfolgreich absolvierten Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 55,
2.
das Praktikum oder die Hospitation und
3.
die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.