AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 61
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
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die erfolgreich absolvierten Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 55,
- 2.
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das Praktikum oder die Hospitation und
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die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.