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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 55
Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen
(1) Auf Antrag können erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.
(2) 1Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. 2Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 60 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.