AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 52
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 PfleWoqG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 eine stationäre Einrichtung betreibt, in der
a)
die Grundanforderungen an die stationäre Einrichtung und ihre Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 oder
b)
die Mindestanforderungen an die Wohnplätze und sanitären Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 6 oder § 8
nicht erfüllt sind oder
c)
Therapieräume nach § 7 Satz 1 nicht, nicht in der erforderlichen Anzahl oder nicht in der erforderlichen Größe vorgesehen sind oder
d)
ein Raum der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Art nicht mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet ist oder in einem Raum der in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Art die Rufanlage nicht von jedem Bett aus bedient werden kann;
2.
entgegen § 11 Abs. 1
a)
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
b)
in Verbindung mit § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Personen beschäftigt oder
c)
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder 4 eine stationäre Einrichtung ohne Zustimmung leiten lässt oder
d)
in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 3 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt;
3.
entgegen
a)
§ 23 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt,
b)
§ 24 Abs. 5 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sachliche Unterstützung nicht gewährt, insbesondere dem Wahlausschuss die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
c)
§ 26 Abs. 1 die Wahl der Bewohnervertretung behindert oder beeinflusst,
d)
§ 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 2, der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl einer Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
e)
§ 37 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, ein Mitglied der Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher bei der Erfüllung der Aufgaben behindert oder wegen der Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
f)
§ 37 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung benachteiligt oder begünstigt,
g)
§ 41, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine Maßnahme ohne vollständige Durchführung des in § 41 vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens oder trotz einer erfolgten Verweigerung des Einvernehmens durch die Bewohnervertretung vornimmt,
h)
§ 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, eine in der Funktion als Einrichtungsleitung oder als Träger getroffene Entscheidung vor ihrer Durchführung nicht oder nicht rechtzeitig mit der Bewohnervertretung erörtert oder
i)
§ 43 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 7 Satz 2, an die Einrichtungsleitung oder an den Träger gerichtete Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet.