AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 51
Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen
(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung auf seinen Antrag aus wichtigem Grund eine Befreiung von den in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI genannten fachlichen Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 2Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen geknüpft werden. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) 1Von der Mindestanforderung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person
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gegenüber der nach Art. 24 PfleWoqG zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen geleitet hat,
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ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und
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ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Einrichtungsleitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde,
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eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 70 bis 73 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.
2Die Befreiung kann an Anforderungen geknüpft werden, im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers zur Vermeidung von Härten von der Vorgabe des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in geringem Maß abweichen, wenn dies die fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet. 2Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(4) Von den Anforderungen des § 15 Abs. 1 und 3 kann in Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(5) 1In stationären Hospizen sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 der Zweck der Einrichtung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen. 2Von den Anforderungen kann insoweit mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
(6) 1In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind bei der Anwendung der §§ 11 bis 17 die Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung von Menschen mit Behinderung und die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, zu berücksichtigen. 2Von den Anforderungen kann insoweit entsprechend dem verfolgten fachlichen Konzept mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.