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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 48
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere ersichtlich werden:
1.
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
2.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
3.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Pflegestufe,
4.
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
5.
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2,
6.
für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
7.
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, insbesondere zum Beschwerdemanagement, zur Personaleinsatzplanung, zur Fort- und Weiterbildung und zum Angebot von Supervision oder vergleichbaren Maßnahmen,
8.
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die Überprüfung von deren Notwendigkeit sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, und
9.
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) 1Betreibt der Träger mehr als eine stationäre Einrichtung, sind für jede Einrichtung gesonderte Aufzeichnungen zu machen. 2Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 verwendet werden.
(3) 1Für die Aufbewahrung der nach Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen sowie der sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer stationären Einrichtung gelten die Fristen des § 257 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 2Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.