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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 25
Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) 1Zur Wahl der Bewohnervertretung können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Vorgeschlagen werden können alle wählbaren Personen.
(3) 1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. 2Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 4Wird die Mitgliederzahl gemäß § 22 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, die oder der in der stationären Einrichtung wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los.