AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 22
Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht in stationären Einrichtungen mit in der Regel bis 19 Bewohnerinnen und Bewohnern aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung in stationären Einrichtungen soll bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1.
20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern
3,
2.
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern
5,
3.
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
7,
4.
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern
9
betragen.
(3) 1In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung stellt die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung. 2Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.